Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-160/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Eridania
- EU-Kommission
Eridania SpA gegen Azienda Agricola San Luca di Rumagnoli Viannj.
Zucker - Preisregelung - Wirtschaftsjahr 1996/97 - Regionalisierung - Zuschussgebiete - Einstufung Italiens - Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1188/97 und (EWG) Nr. 1785/81
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-160/98
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2001 - C-160/98
- EuGH, 12.03.2002 - C-160/98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 06.07.2000 - C-289/97
Eridania
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-160/98
Schlußanträge des Generalanwalts 1. Der Rechtsstreit vor dem Giudice di pace Genua zwischen der Eridania SpA (im Folgenden: Eridania), einem italienischen Zuckererzeuger, und der Azienda Agricola San Luca di Rumagnoli Viannj über den von Ersterer an Letztere zu zahlenden Ankaufspreis für Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 1996/97, zu dessen Lösung der Gerichtshof aufgrund einer Vorlagefrage beizutragen hatte, die zu dem Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-289/97 (Eridania) führte, hat sich abermals für das für das Wirtschaftsjahr 1997/98 gestellt und zu einem erneuten Prozess vor jenem Gericht geführt.Wie in der Rechtssache C-289/97 stellt das nationale Gericht zwei Fragen.
Zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtshofes durch das nationale Gericht hatte dieser noch nicht das Urteil in der Rechtssache C-289/97 erlassen.
Da sowohl meine Schlussanträge in der Rechtssache C-289/97 wie das Urteil in jener Rechtssache diese Punkte darlegen, sei hier nur kurz noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Zuschussbedarf im Sinne der Grundverordnung besteht, wenn die gesamte verfügbare Erzeugung niedriger als der Verbrauch ist und die verfügbare Erzeugung der Gesamtmenge des im Wirtschaftsjahr erzeugten A- und B-Zuckers zuzüglich der Übertragung von C-Zucker entspricht, die unter Einhaltung der Gemeinschaftsregelung vorgenommen worden ist.
Ich schlage demzufolge unter Berücksichtigung meiner einleitenden Bemerkungen wie auch des Ergebnisses, zu dem ich gelangt bin, vor, auf die Fragen des Giudice di pace Genua unter Bezugnahme auf das Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-289/97 (Eridania) wie folgt zu antworten:.
- EuGH, 29.10.1980 - 138/79
Roquette / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-160/98
Da der Rat bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik im Zuckerbereich einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt beurteilen muss, beschränkt sich sein Ermessen nicht ausschließlich auf die Art und den Inhalt der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Ausgangsdaten (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333, Randnr. 25, und vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 23)" (Randnr. 48).Wie aber dasselbe Urteil es in Erinnerung gerufen hat, [ist d]ie richterliche Kontrolle der Ausübung einer solchen Befugnis ... auf die Prüfung beschränkt, ob der Behörde ein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (Urteil Roquette Frères/Rat, Randnr. 25)".
- EuGH, 25.06.1997 - C-285/94
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-160/98
Da der Rat bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik im Zuckerbereich einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt beurteilen muss, beschränkt sich sein Ermessen nicht ausschließlich auf die Art und den Inhalt der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Ausgangsdaten (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333, Randnr. 25, und vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 23)" (Randnr. 48).